Satzung

BEITRAGSORDNUNG

DES LANDESVERBANDES DES BUNDES DER SELBSTÄNDIGEN SCHLESWIG-HOLSTEIN

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 05. Juli 2001 gibt sich der Bund der Selbständigen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. die folgende Beitragsordnung:

1. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von den Mitgliedern in einer Landesversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit EUR 96,00 jährlich. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Beitrag ist an den Landesverband zu zahlen, und zwar jeweils zum 31.03. eines Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr im voraus. Im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug der fälligen Beiträge kostenfrei, bei Zahlung nach Übersendung einer Beitragsrechnung wird ein Kostensatz von EUR 3.00 erhoben. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres ist der Beitrag anteilig für den Zeitraum vom Monat der Aufnahme bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen, er wird mit dem Aufnahmebeschluß fällig.
2. Der Beitragssatz für korporative Mitglieder wird in Verhandlung zwischen dem Landesvorstand und den Vertretern des korporativen Mitgliedes individuell festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband nach folgendem Schlüssel verteilt:

  1. Derjenige Kreisverband, in dem das Mitglied organisiert ist, erhält derzeit einen Beitragsanteil von einem Drittel des Mitgliedsbeitrages. Bestehen in einem Kreisverband Ortsverbände, so hat der Kreisverband die weiteren Aufteilungen des ihm vom Landesverband zugewiesenen Beitragsanteils zu regeln. Bestehen in einem Landkreis kein Kreis- sondern nur Ortsverbände, erhalten diese den ihnen zustehenden Beitragsanteil direkt.
  2. Der übrige Beitragsanteil (derzeit 2/3 des Mitgliedsbeitrages) verbleibt dem Landesverband zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Aus diesem Beitragsanteil hat der Landesverband die Beiträge an den Bundesverband gemäß dessen Beitragsordnung abzuführen.
5. Zur Wahrnehmung besonderer örtlicher Aufgaben können die Orts- und Kreisverbände
eigenständig zusätzlich zu dem Beitrag nach Nr. 1 Umlagen für die in ihrer Vereinigung organisierten Mitglieder festlegen. Die Umlagen stehen in vollem Umfang den Orts- und Kreisverbänden zu. Über den Umlagebetrag beschließen die Mitglieder eines Orts- und Kreisverbandes in einer Mitgliederversammlung. Der Umlagebetrag ist dem Mitglied bei der Beitrittsanbahnung mitzuteilen.
6. Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluß der Landesversammlung vom 05. Juli 2001 ab 01. Januar 2002 in Kraft.
§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 14, 15

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