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Strafrechtliche Zuständigkeiten der Schiedsämter

Die Schiedsämter sind nach dem Landesschlichtungsgesetz (§ 3 LSchliG SH) und nach nach der Schiedsordnung (§ 35 SchO SH) des Landes Schleswig-Holstein Vergleichsbehörde im Sinne des§ 380 Abs 1. Strafprozeßordnung (StPO) und damit zuständig für folgende Vergehen:

- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

- einfache Beleidigung (§ 185 StGB),

- üble Nachrede (§ 186 StGB),

- Verleumdung (§ 187 StGB),

- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB),

- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB),

- Bedrohung (§ 241 StGB),

- Nötigung (§ 240 StGB) und

- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

- Rauschtat (§ 323a Satz 1 StGB).

Danach kann eine (Privat-)Klage erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 40 SchO S-H vorgelegt wird.

Für die Durchführung des Verfahrens gelten die gleichen Voraussetzungen wie für zivilrechtliche Ansprüche mit folgenden Abweichungen:

Bei Nichterscheinen der beschuldigten Partei ist ein zweiter Termin durchzuführen, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen.